Satzung des                                                               CHORioso Liederkranzes 1837 Bad Wurzach e.V.

 

 

Anpassung vom 04.06.2018

 

 

 

Der CHORioso Liederkranz 1837 Bad Wurzach e.V. nimmt folgende Satzung an:

 

 

§ 1. Name und Sitz des Vereins, Einbindung in Dachorganisationen

 

Der Verein führt die Bezeichnung "CHORioso Liederkranz 1837 Bad Wurzach e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 88410 Bad Wurzach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 89014 Ulm eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Schwäbischen Sängerbund e.V. und dadurch Mitglied im Deutschen Chorverband e.V.

 

 

§ 2. Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung des Chorgesangs. Zu diesem Ziel führt er im Rahmen des ihm Möglichen und billigerweise zu Erwartenden u.a. folgende Aktivitäten durch:

  • Er hält regelmäßig Singstunden ab. Diese Singstunden dienen nicht nur der Erarbeitung eines konkreten Repertoires, sondern auch der musikalischen und stimmlichen Weiterbildung der Sänger/innen.

 

  • Er bereitet regelmäßig Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins wesensfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt seinen Zweck ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einer politischen oder konfessionellen Ausrichtung.

 

 

§ 2.a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

  1. Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
     

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
     

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

     

  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

     

  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

     

  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

     

  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur zum Ende des Kalenderjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

     

  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

     

  9. Weiteres regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

     

  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3. Chöre

 

Der Verein unterhält mindestens einen Chor. Über die tatsächliche Anzahl der Chöre und deren musikalische Ausrichtung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

 

 

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

 

Mitglieder im Verein sind

  • entweder singende Mitglieder
  • oder Fördermitglieder
  • oder Ehrenmitglieder.

 

Singende und fördernde Mitglieder können zugleich Ehrenmitglieder sein. Über den Erwerb der Mitgliedschaft als Sänger bzw. Förderer entscheidet der Vorstand nach persönlicher Vorstellung des Petenten auf dessen schriftlichen Antrag. Der Antragsteller kann seinen Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer schriftlichen Belehrung über sein Recht auf Widerruf – soweit nach dem Gesetz über Haustürgeschäfte erforderlich – schriftlich widerrufen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird zeitgleich mit dem Beschluss des Vorstands wirksam.

 

  • Singendes Mitglied kann jede stimmlich und musikalisch begabte Person sein.

 

  • Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Vereinszwecke unterstützen will, ohne selbst in einem der vereinseigenen Chöre zu singen.

 

  • Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um den Verein oder seine Chöre besondere Verdienste erworben hat. Speziell kann Ehrenmitglied werden, wer nachweislich mindestens 40 Jahre lang aktiv in einem der vereinseigenen Chöre mitgesungen hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandsteams bzw. des Vorsitzenden.

 

Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Der Verein übernimmt in diesem Fall keine Aufsichtspflicht. Minderjährige sind in den Vereinsgremien grundsätzlich weder stimmberechtigt noch wählbar.

 

 

§ 5. Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu fördern und alle Aktivitäten oder Äußerungen zu unterlassen, die dem Verein und seinen Zielen schaden. Die singenden Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus, an allen Singstunden und Konzertveranstaltungen mitzuwirken, soweit sie nicht durch Krankheit, höhere Gewalt oder übergeordnete Interessen daran verhindert sind. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder auf rechtzeitigen Antrag befristet von dieser Pflicht entbinden, wenn dafür schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen. Die Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag bis spätestens 15.05. des Kalenderjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen oder dem Verein rechtzeitig eine schriftliche Vollmacht zum Bankeinzug zu erteilen. Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder, etwa von der Hauptversammlung beschlossene Sonderumlagen unaufgefordert innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit an den Verein zu bezahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Vorstand auch andere Mitglieder befristet von der Beitragspflicht befreien.

 

 

§ 6. Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, oder mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Der Vorstand kann ein Mitglied bei wiederholtem Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 5 nach schriftlicher Mahnung mit sofortiger Wirkung ausschließen. Vor einem evtl. Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen und angemessen begründet sein. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist nicht möglich.

Unabhängig von der Art der Beendigung einer Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen, desgleichen die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge und anderer Schulden gegenüber dem Verein.

 

 

§ 7. Verwendung der Finanzmittel

 

Alle Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen an den Verein, Einkünfte aus Konzertveranstaltungen und sonstige Einkünfte fließen einem einheitlichen Haushalt zu. Mittel aus diesem Haushalt dürfen ausnahmslos nur für Vereinszwecke gemäß § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen aus persönlichem Besitz nichts aus dem Vermögen des Vereins. Über die Verwendung der vereinseigenen Mittel entscheidet der Vorstand. Verfügungsrechte und Zuständigkeiten regelt die Geschäftsordnung gemäß § 12.

 

 

§ 8. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
  • der Beirat.

 

 

§ 9. Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands durch das Vorstandsteam bzw. den Vorsitzenden einberufen

  • mindestens einmal pro Kalenderjahr zur Jahreshauptversammlung
  • oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies beantragt. Der Antrag muss dem Vorstandsteam bzw. dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein. In diesem Fall muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags die Mitgliederversammlung einberufen.

 

Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Wurzach einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die tatsächlich anwesende Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsteam bzw. vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Der gesamte Ablauf der Versammlung wird vom Schrift- oder Protokollführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollanten, vom Leiter der Versammlung und vom Schatzmeister zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (bei mehreren Alternativen mit relativer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung dies nicht ausdrücklich anders regelt. In Pattsituationen (z.B. bei gleicher Anzahl Stimmen zugunsten der von der Versammlung favorisierten Alternativen) entscheidet der Vorstand.

Alle Mitglieder sind mit gleichen Gewichten stimmberechtigt, insoweit die Satzung dies nicht ausdrücklich anders regelt.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,
  • Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands gemäß §§ 10 und 11 der Satzung, insbesondere
  • Wahl eines Protokollführers für die Dauer von 2 Jahren, falls der Schriftführer diese Aufgabe nicht mit übernimmt,
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von jeweils 2 Jahren; diese müssen selbst nicht Mitglieder sein,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; diese können für die verschiedenen Mitgliedsarten sowie für sozial benachteiligte Gruppen (z.B. Studenten, Rentner) voneinander abweichen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 15 der Satzung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 der Satzung,
  • Ernennung von Funktionsträgern (z.B. Notenwart, Fähnrich) für die Dauer von jeweils 2 Jahren,
  • Entgegennahme der Berichte der Chorleiter,
  • Bearbeitung evtl. eingebrachter Anträge. Der Vorstand hat das Recht, Angelegenheiten, über die er selbst nicht entscheiden kann oder will, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

 

Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstandsteam bzw. Vorsitzenden einzureichen. Die Tagesordnung kann auf derartige Anträge mit einer pauschalierenden Formel verweisen.

 

 

§ 10. Der geschäftsführende Vorstand

 

Dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) gehören an

 

  • der Vorsitzende oder drei Vorstände (Vorstandsteam)
  • bei nur einem Vorsitzenden: der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassier,
  • der Schriftführer.

 

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Dieses Recht wird durch die Geschäftsordnung gemäß § 12 der Satzung im Innenverhältnis auf die jeweiligen Arbeitsbereiche (Ressorts) der Mitglieder beschränkt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Wahlperiode aus, so übernimmt ein anderes Mitglied auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands dessen Geschäfte – jedoch nicht dessen Stimme bei Abstimmungen – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

 

 

§ 11. Der Beirat

 

Der Beirat besteht aus dem Protokollführer – insofern die Mitgliederversammlung einen solchen gewählt hat – und den Vertretern der Chöre. Jeder Chor entsendet einen Vertreter pro angefangene 20 seiner Sänger/innen in den Beirat. Die Vertreter der Chöre müssen in den Chören singen, die sie vertreten. Hiervon ausgenommen sind Kinder- und Jugendchöre, die von Sängern/innen anderer Chöre vertreten werden können, wenn sie nicht in ausreichender Zahl volljährige Kandidaten stellen können. Bei der Wahl der Vertreter steht den Sängern/innen des betroffenen Chors ein Vetorecht zu. Das Veto wird mit den Stimmen von einem Drittel aller wahlberechtigten Sänger/innen des betroffenen Chors wirksam. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der laufenden Wahlperiode dauerhaft aus, so ernennt der geschäftsführende Vorstand ein singendes Mitglied zum kommissarischen Stellvertreter bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

 

 

§ 12. Der (erweiterte) Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Rahmen von Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsteam bzw. dem Vorsitzenden (wenn dieser verhindert ist – vom stellvertretenden Vorsitzenden) schriftlich oder mündlich einberufen werden. Diese Beschlüsse sind auf Antrag eines Vorstandsmitglieds schriftlich zu protokollieren und vom Vorstand sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Es können nur singende Mitglieder gewählt werden. Ämterhäufungen (Doppel- und Mehrfachbesetzungen) sind unzulässig.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Umsetzung der Vereinszwecke gemäß § 2 durch Beschlüsse und Handlungen, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (bei mehreren Alternativen mit relativer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen. In Pattsituationen entscheidet das Vorstandsteam bzw. der Vorsitzende.

Die Vorstandsmitglieder verteilen die jeweils anfallenden Arbeiten untereinander. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. Informationsflüsse, Kompetenzen und Zuständigkeiten im Innenverhältnis regelt.

 

 

§ 13. Die Chorleiter

 

Die Chorleiter der vereinseigenen Chöre werden auf Vorschlag des Vorstandsteams bzw. des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit (bei mehreren Alternativen mit relativer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen von den singenden Mitgliedern der jeweiligen Chöre gewählt bzw. ernannt. Dies kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder einer regulären Singstunde geschehen.

Die Anstellung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags durch den Vorstand, der auch die Modalitäten (z.B. Vergütung, Singstundentermine) mit dem Chorleiter vereinbart. Der Vertrag muss zum Ausdruck bringen, dass der Chorleiter für die musikalische Arbeit in seinem Chor im Sinne von § 2 der Satzung verantwortlich ist.

 

 

§ 14. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15. Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. In Pattsituationen sind die Stimmen des Vorstandsteams ausschlaggebend. Insofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernimmt das Vorstandsteam bzw. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt die Liquidation des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bad Wurzach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 16. Satzungsänderungen, Inkrafttreten

 

Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. In Pattsituationen sind die Stimmen des Vorstandteams ausschlaggebend. Diese Regelung gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks.

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Beschluss über eine Satzungsänderung vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die vorliegende Satzung wurde am 04. Juni 2018 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft. Die Satzung vom 31. März 2014 wurde hiermit geändert und neu gefasst.

 

 

§ 17. Datenschutzbestimmungen

 

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

 

  • Name, Vorname, Anschrift

  • Geburtsdatum

  • Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse

  • bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern

  • Funktion im Verein

  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein 

  • Ehrungen

 

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

 

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

 

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

 

4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband OCV, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

 

5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugten Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

 

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

 

Bad Wurzach, den 04. Juni 2018

 

 

Vorstandsteam

 

 

 

 

 

 

Kassier                                                               Schriftführer

 

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